Im Rahmen einer betriebsbedingten sind bei der negativen Prognose hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Besonderheiten bei Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen. Dann , wenn in einem repräsentativen Zeitraum vor Ausspruch der Kündigung ein bisherigen Einsatzbereich oder in anderen Bereichen, in denen der Arbeitnehmer nach zumutbaren Qualifizierungsmaßnahmen einsetzbar gewesen wäre, Aufträge vorgelegen haben, ist anzunehmen, dass solche Beschäftigungsmöglichkeiten auch kurzfristig in der Zukunft entstehen können. Daher hat der Arbeitgeber das Risiko für kurzfristige - etwa drei Monate umfassende - Auftragslücken zu tragen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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