Bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen - formunwirksame - mündliche Eigenkündigung und versieht der Arbeitnehmer dieses Schreiben des Arbeitgebers mit dem von ihm unterschriebenen Zusatz "erhalten und bestätigt ", so handelt es sich mangels Erklärungswillens hierbei weder um eine formunwirksame Wiederholung seiner Kündigung noch um die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Auflösungsvertrages; dem Arbeitnehmer ist es angesichts dessen auch unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit seiner mündlichen Kündigungserklärung zu berufen.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-06174
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 05.07.2007 - 11/19 Sa 69/07
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