Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats (KBR) einer Obergesellschaft im mehrstufigen Konzern, der über seine Verkleinerung nach §§ 55 IV, 47 V BetrVG zu entscheiden hat:
1. Das einzelne Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) ist antragsbefugt, wenn der GBR von seinem Entsendungsrecht in den KBR keinen Gebrauch macht.