1. Zur Frage, ob der neben einer Kündigungsschutzklage gestellte allgemeine Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) alle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung 1. Instanz objektiv bestehenden Beendigungstatbestände (hier: weitere Kündigung) auch dann erfaßt, wenn sie auf Frage des Gerichts nicht in das Verfahren eingeführt worden sind.
2. Zum Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit, wenn der Arbeitnehmer gegen die weitere Kündigung beim Arbeitsgericht gesondert Kündigungsschutzklage einreicht, gegen die als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage Berufung einlegt und später auf die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG "umsteigt".
3. Nach Zugang einer unwirksamen Kündigung ist vor einer erneuten Kündigung eine nochmalige Betriebsratsanhörung auch bei unverändertem Kündigungssachverhalt erforderlich.
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