1. Dem Arbeitnehmer steht bei arbeitsverhältnisbezogenen Rechtsgeschäften mit dem Arbeitgeber im Betrieb nicht das Widerrufsrecht bei "Haustürgeschäften" zu.
2. Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG und des HausTWG (§ 312 BGB) auf eine Bürgschaft, die ein Bankangestellter seinem Arbeitgeber (Bank) f+ür einen von ihm verursachten drohenden Kreditausfall bei einem Kunden der Bank erteilt hat.