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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 Sa 169/07

Gesetze: ETV Systemgastronomie; TVG § 1

Leitsatz

Das Tarifmerkmal "Tätigkeiten, die ... im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern" in Tarifgruppe 6 aus § 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie (seit Dezember 2007 als "Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie" bezeichnet) kann nur erfüllt sein, wenn dem Arbeitnehmer Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung übertragen sind. Dies trifft auf eine Schichtführerin, der die Aufgabe obliegt, den reibungslosen Ablauf der von anderen Führungskräften durchgeplanten Schicht zu gewährleisten, nicht zu.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-06051

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.07.2008 - 1 Sa 169/07

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