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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 Sa 169/07

Gesetze: ETV Systemgastronomie; TVG § 1

Leitsatz

Das Tarifmerkmal "Tätigkeiten, die ... im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern" in Tarifgruppe 6 aus § 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie (seit Dezember 2007 als "Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie" bezeichnet) kann nur erfüllt sein, wenn dem Arbeitnehmer Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung übertragen sind. Dies trifft auf eine Schichtführerin, der die Aufgabe obliegt, den reibungslosen Ablauf der von anderen Führungskräften durchgeplanten Schicht zu gewährleisten, nicht zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-06051

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.07.2008 - 1 Sa 169/07

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