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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Rürup-Rente

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Allgemeines

Neben der Riester-Rente fördert der Staat seit dem durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eine weitere Form der Altersversorgung durch einen Sonderausgabenabzug. Diese nach dem Ökonomen Bert Rürup benannte Rürup-Rente ist auch als Basisrente bekannt. Sie gehört im Rahmen des Drei-Schichten-Modells zur sog. Basisversorgung.

B. Voraussetzungen

Die Rürup-Rente beruht auf einem von der Lebensversicherungswirtschaft angebotenen Rentenversicherungsvertrag.

Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG werden Beiträge zu einer Rürup-Rente nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert:

  • Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen gleich bleibenden oder steigenden, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen,

  • die Zahlung der Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen,

  • Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar sowie nicht kapitalisierbar sein (d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden) und

  • der Steuerpflichtige darf darüber hinaus keinen Anspruch auf Auszahlung haben.

Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsminderung und der Hinterbliebenenversorgung ...

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