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Rürup-Rente
A. Allgemeines
Neben der Riester-Rente fördert der Staat seit dem durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eine weitere Form der Altersversorgung durch einen Sonderausgabenabzug. Diese nach dem Ökonomen Bert Rürup benannte Rürup-Rente ist auch als Basisrente bekannt. Sie gehört im Rahmen des Drei-Schichten-Modells zur sog. Basisversorgung.
B. Voraussetzungen
Die Rürup-Rente beruht auf einem von der Lebensversicherungswirtschaft angebotenen Rentenversicherungsvertrag.
Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG werden Beiträge zu einer Rürup-Rente nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert:
Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen gleich bleibenden oder steigenden, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen,
die Zahlung der Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen,
Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar sowie nicht kapitalisierbar sein (d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden) und
der Steuerpflichtige darf darüber hinaus keinen Anspruch auf Auszahlung haben.
Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsminderung und der Hinterbliebenenversorgung ...