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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Praxishinweise: Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss ein Abrechnungspapier vorgelegt werden, das Angaben tatsächlicher Art enthält, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Abrechnung muss eindeutig und leicht nachprüfbar die Konkretisierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Leistung muss deshalb in sachlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert sein. Diese Anforderungen dienen in erster Linie dem Zweck, „Scheinrechnungen” ein...