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StuB 3/2009 S. 126

Elektronisches Dokument und Schriftformerfordernis

Eine E-Mail wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform () NWB KAAAD-02575).

Praxishinweise: (1) Weil der Faxanschluss ständig besetzt war, übermittelte ein Rechtsanwalt dem Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist einen entsprechenden Schriftsatz als E-Mail, die um 23.55 h im elektronischen Postfach empfangen wurde. Per Fax ging das Schreiben erst am Folgetag, also nach Fristablauf, bei Gericht ein. Das Rechtsmittel wurde verworfen, weil der Anwalt die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt hatte. Sein Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.

(2) Die Frage, welchen Inhalt Dokumente aufweisen müssen, um Schriftformerfordernisse zu wahren, ist in § 130 ZPO näher...BGBl I S. 1542

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