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StuB 3/2009 S. 125

Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

Der abhängigen Gesellschaft zugefügte Nachteile müssen nicht sofort ausgeglichen werden; es reicht aus, wenn der Ausgleich spätestens am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres stattfindet oder zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Durchführung des Ausgleichs gewährt wird. Die Einräumung eines – marktgerecht verzinsten – Darlehens ist nicht schon deswegen nachteilig, weil es nicht besichert worden ist; es genügt, wenn im Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Die Geltung dieses Prinzips hat der Gesetzgeber soeben mit der Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (Geltung der bilanziellen Betrachtungsweise) durch das MoMiG klargestellt. Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter ehemalige Aufsichtsratsmitglieder der Schuldnerin auf Schadenersatz wegen eine...

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