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Zulageberechtigter
A. Allgemeines
Die Förderung über Zulagen und einem Sonderausgabenabzug für die sog. Riester-Rente können Personen erhalten, wenn sie bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Diese Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.
Werden in einen Altersvorsorgevertrag, aus dem bereits Leistungen fließen, noch Altersvorsorgebeiträge eingezahlt, so kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG nicht mehr in Betracht.
Gefördert werden unmittelbar und mittelbar begünstigte Personen (vgl. hierzu Rz. 22 ff. des IV C 3 – S 2015/17/10001 :005).
B. Unmittelbar begünstigte Personen
Nach § 79 EStG werden Personen gefördert, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 1 bis 3 EStG) unterliegen und gem. § 10a Absatz 1 EStG
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Absatz 1 Satz 3 EStG),
Empfänger von inländischer Besoldung und diesen gleichgestellte Personen (§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG),
Pflichtversicherten gleichstehende Personen,
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 ...