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Lexikon - Stand: 18.02.2026
Zahlstelle
Der unmittelbar aus einer Versorgungszusage Verpflichtete kann bei der Auszahlung der Versorgungsleistungen ein weiteres Rechtsubjekt (z. B. Bank, Abrechnungsverband o. Ä.), das allerdings nicht als selbstständiger Versorgungsträger fungiert, einschalten. Dieses Rechtssubjekt wird als Zahlstelle bezeichnet.
Von der Zahlstelle zu unterscheiden sind selbstständige Versorgungsträger im Rahmen einer mittelbaren Versorgungszusage. Hier wird im Unterschied zur Zahlstelle ein selbstständiger Versorgungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet.