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Widerrufsvorbehalt
A. Allgemeines
Versorgungszusagen enthalten vielfach Widerrufsvorbehalte. Dadurch behält sich der zusagende Arbeitgeber vor, bei Eintritt bestimmter Bedingungen die Versorgungszusage vollständig oder teilweise zu widerrufen.
B. Steuerschädlicher Widerrufsvorbehalt
Ein unbedingter Widerrufsvorbehalt, der jederzeit nach Belieben des zusagenden Arbeitgebers ausgeübt werden kann ist sehr selten, weil er der Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG entgegensteht. Als Beispiele für Formeln solcher steuerschädlicher Widerrufsvorbehalte sind in R6a Absatz 3 EStR genannt:
„freiwillig und ohne Rechtsanspruch“,
„jederzeitiger Widerruf vorbehalten“,
„ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht“,
„die Leistungen sind unverbindlich“.
C. Steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt
Sehr verbreitet sind hingegen die in R6a Absatz 4 EStR genannten steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte. Diese stehen der Bildung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG nicht entgegen. Es handelt sich hierbei um die folgenden Widerrufsvorbehalte:
Allgemeiner Widerrufsvorbehalt
Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig ...