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Waisenleistung
Beinhaltet eine Versorgungszusage auch eine Hinterbliebenenversorgung, so sind Begünstigte dieser Hinterbliebenenversorgung i. d. R. der hinterbliebene Ehegatte und/oder die Kinder des Verstorbenen. Erhalten die hinterbliebenen Kinder eine Versorgungsleistung, so wird von Waisenleistung gesprochen. Handelt es sich bei dieser Versorgungsleistung um eine Rente, so spricht man von Waisenrente, handelt es sich um eine Kapitalzahlung, so spricht man von Waisenkapital.
In Versorgungsregelungen wird häufig zwischen Halbwaisenleistungen und Vollwaisenleistungen (Halb- und Vollwaisenrente bzw. Halb- und Vollwaisenkapital) unterschieden. Halbwaisenleistungen werden erbracht, wenn der andere Elternteil noch lebt. Vollwaisenleistungen werden erbracht, wenn beide Elternteile nicht mehr leben.
In steuerlicher Hinsicht erkennt die Finanzverwaltung Waisenleistungen (lediglich) für Kinder im Sinne des § 32 Absätze 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Abs. 5 EStG an (BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom , Rdnr. 4).