Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versorgungsträger
Unter Versorgungsträger wird im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung allgemein diejenige Einrichtung verstanden, welche die Versorgungsleistungen an den Versorgungsberechtigten unmittelbar zu erbringen hat.
Bei der unmittelbaren Versorgungszusage ist dies der Arbeitgeber selbst.
Bei einer mittelbaren Versorgungszusage ist es die externe Einrichtung, über die der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen zugesagt hat und die die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Versorgungsberechtigten erbringt. Solche externen Einrichtungen können ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung, Pensionskasse), ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse sein. Auch hier bleibt der Arbeitgeber gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG allerdings mittelbar verpflichtet (siehe Einstandspflicht des Arbeitgebers).