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Verfallbare Versorgungsanwartschaft
Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sehen vor, dass der aus der Zusage berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles Anspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen hat. Häufig scheidet der Versorgungsberechtigte aber aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines solchen Versorgungsfalles aus. Damit in diesen Fällen kein vollständiger Verlust der Versorgungszusage eintritt, regelt das BetrAVG in § 1b, dass unter bestimmten Voraussetzungen der ausscheidende Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen behält. Darüber hinaus kann auch die Versorgungszusage selbst für den Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen zur Unverfallbarkeit enthalten. Sind die gesetzlichen oder in der Versorgungszusage enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Solange diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind, spricht man dementsprechend von einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft. Scheidet der Arbeitnehmer mit einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis aus, so erlischt die Versorgungszusage.