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Sockelbetrag
Damit ein Zulageberechtigter die maximale staatliche Altersvorsorgezulage erhält, muss dieser einen Mindesteigenbeitrag in seinen Altersvorsorgevertrag oder eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung einzahlen. Der Mindesteigenbeitrag setzt sich aus den gezahlten Beiträgen und den Altersvorsorgezulagen zusammen, die dem Zulageberechtigten im jeweiligen Beitragsjahr zustehen.
Bei einer hohen Kinderzahl oder einem geringfügigem Einkommen kann der Fall auftreten, dass der Zulageberechtigte keine eigenen Beiträge entrichten muss, sondern der Altersvorsorgevertrag ausschließlich mit Zulagen finanziert wird, die der Staat aufbringt. Um dies zu verhindern wurde bei der Riester-Rente der Sockelbeitrag eingeführt, den der Zulageberechtigte auf jeden Fall in seinen Altersvorsorgevertrag entrichten muss.
Als Sockelbetrag waren nach § 86 Absatz 1 Satz 4 EStG jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 zu leisten:
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen.
Durch das AltEinkG wurde § 86 Absatz 1 Satz 4 EStG dahin gehend geä...