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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Schattengehalt

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Wandelt der Arbeitnehmer Entgelt zugunsten einer Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um (Entgeltumwandlung), mindert sich sein Anspruch auf Barvergütung entsprechend. Im Hinblick auf andere Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen) oder auch künftige Gehaltssteigerungen wird dennoch häufig von der Höhe der Barvergütung ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung ausgegangen. Insoweit wird ein Schattengehalt weitergeführt.

Nach dem BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom , Rdnr. 13, ist ein solches Schattengehalt steuerlich unbedenklich. Danach hindert es die Annahme einer Entgeltumwandlung nicht, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (wie z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.

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