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Lexikon - Stand: 24.05.2024

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom (BGBl. I S. 554), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1885), ist am in Kraft getreten.  Mit dem Gesetz wird u. a. die Regelaltersgrenze beginnend ab dem Jahr 2012 für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise über einen Zeitraum von 17 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab dem Geburtsjahr 1959 um zwei Monate. Die Regelaltersgrenze liegt dann bei 67 Jahre. Bis zum Jahr 2011 einschließlich berechtigt die Vollendung des 65. Lebensjahres zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Neu eingeführt wird zum die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI).

Anhebung der Altersgrenze auf 67
(ab dem Jahr 2012)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geburtsjahrgang
Anhebung um … Monate
abschlagsfreie Regelaltersrente mit Alter
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963

Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung

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