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Rentnergesellschaft
Als Rentnergesellschaft wird üblicherweise ein Unternehmen bezeichnet, deren ursprüngliche Geschäftstätigkeit eingestellt wurde und das nur noch die Erfüllung und Abwicklung seiner Versorgungszusagen betreibt.
Bei solchen Unternehmen wird in der Fachliteratur insbesondere diskutiert, ob und wie die wirtschaftliche Lage im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Absatz 1 BetrAVG (Anpassung) zu bewerten ist.
Nach dem Umwandlungsgesetz können die Pensionsverpflichtungen von dem ursprünglich verpflichteten Arbeitgeber auf eine andere Gesellschaft (Rentnergesellschaft) abgespalten werden. Bei einer Abspaltung lediglich von Pensionsverpflichtungen hat das (Az.: 3 AZR 358/06) deutlich gemacht, dass die übernehmende Gesellschaft (Rentnergesellschaft) mit ausreichend Kapital ausgestattet sein muss, sodass die existierenden (übertragenen) Pensionsverpflichtungen auch mit größtmöglicher Sicherheit erfüllt werden können.