Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsanspruch
A. Entgeltumwandlung
Arbeitnehmer haben seit dem einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann hierbei vom Arbeitgeber einseitig verlangen, dass von seinem künftigen Arbeitsentgelt bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Bietet der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG an, so ist die betriebliche Altersversorgung über diese Durchführungswege abzuwickeln. Wird keine dieser Finanzierungsformen angeboten, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Der Arbeitnehmer kann sich mit dem Arbeitgeber auch auf einen anderen Durchführungsweg einigen.
Ist eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung bereits vorhanden, so ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen (§ 1a Absatz 2 BetrAVG).
Wird die Entgeltumwandlung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung angeboten (§ 1a Absatz 3 BetrAVG), kann der ...