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Öffnungsklausel
Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sieht die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte vor: Altersvorsorgeaufwendungen sind in der Finanzierungsphase steuerfrei, während die daraus resultierenden Altersleistungen dann der Besteuerung unterworfen werden.
Während vor dem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von berufsständischen Versorgungswerken mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, erfolgt ab dem der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Wer erstmals im Jahr 2005 Rente bezog oder bereits Bestandsrentner war, dessen Rente unterliegt einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Für alle künftigen Rentnerjahrgänge ab 2006 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang (Kohorte) bis 2020 um 2 Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2021 steigt dann der steuerpflichtige Rentenanteil nur noch um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 sind dann Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Steuerpflichtige, die vor dem Beiträge über den Jahreshöchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung an die berufsständischen Versorgungswerke oder an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. an landwirtschaftliche Alterskassen geleistet haben, können...