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Mittelbare Versorgungszusage
Der Arbeitgeber kann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur in der Form zusagen, dass er sich unmittelbar selbst zur Leistungserbringung verpflichtet (unmittelbare Versorgungszusage). Er kann auch einen externen Versorgungsträger einschalten, der die zugesagten Versorgungsleistungen erbringen soll. Das BetrAVG sieht hierzu vier Möglichkeiten vor. Als solche externen Versorgungsträger kommen nach dem BetrAVG die Direktversicherung, der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Unterstützungskasse in Betracht (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG). Bedient sich der Arbeitgeber für die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Versorgungsträgers, so spricht man von einer mittelbaren Versorgungszusage.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber mit Ausnahme bei Vorliegen einer Reinen Beitragszusage auch für die über einen externen Versorgungsträger zugesagten Leistungen einstehen (Einstandspflicht des Arbeitgebers).