Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 27.02.2025

Mittelbare Versorgungszusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Arbeitgeber kann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur in der Form zusagen, dass er sich unmittelbar selbst zur Leistungserbringung verpflichtet (unmittelbare Versorgungszusage). Er kann auch einen externen Versorgungsträger einschalten, der die zugesagten Versorgungsleistungen erbringen soll. Das BetrAVG sieht hierzu vier Möglichkeiten vor. Als solche externen Versorgungsträger kommen nach dem BetrAVG die Direktversicherung, der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Unterstützungskasse in Betracht (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG). Bedient sich der Arbeitgeber für die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Versorgungsträgers, so spricht man von einer mittelbaren Versorgungszusage.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber mit Ausnahme bei Vorliegen einer Reinen Beitragszusage auch für die über einen externen Versorgungsträger zugesagten Leistungen einstehen (Einstandspflicht des Arbeitgebers).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen