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Lexikon Altersversorgung 2024 vom

Leistungszusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Begriff Leistungszusage wird im weiteren Sinne verwendet für Zusagen, bei denen der Arbeitgeber im Rahmen der Versorgungszusage zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet ist (siehe auch Defined Benefit). Den Gegensatz hierzu bildet die sog. reine Beitragszusage, bei der der Arbeitgeber lediglich zur Erbringung bestimmter Beiträge und nicht (auch) zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet ist (siehe auch Defined Contribution). Nach deutschem Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber mit Ausnahme der Reinen Beitragszusage letztlich immer zur Erbringung einer bestimmten (Mindest-)Leistung verpflichtet, sodass nahezu alle der nach deutschem Arbeitsrecht möglichen Zusageformen Leistungszusagen in diesem Sinne sind.

Von Leistungszusage wird häufig auch in einem engeren Sinne gesprochen, wenn es sich um eine Zusage handelt, bei der sich der Arbeitgeber ausdrücklich und ausschließlich zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet (auch „reine Leistungszusage“ genannt). In diesem engeren Sinne ist die (reine) Leistungszusage von der beitragsorientierten Leistungszusage und der Beitragszusage mit Mindestleistung zu unterscheiden.

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