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Leibrente
Ist die Laufzeit regelmäßig wiederkehrender Bezüge von der Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen abhängig, so liegt eine Leibrente vor (vgl. hierzu Zeitrente). Hierzu zählen insbesondere die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch die von einem Arbeitgeber gezahlten Versorgungsbezüge. Leibrenten wurden bis zum grundsätzlich nicht in voller Höhe versteuert. I. d. R. unterlag lediglich der Ertragsanteil der Besteuerung. Mit Wirkung ab dem Jahr 2005 werden durch das AltEinkG Leibrenten, die dann auf abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, hälftig besteuert. Dies gilt nicht nur für Neurenten, sondern auch für die Bestandsrenten. Der steuerbare Anteil dieser Renten wird bis zum Jahr 2040 schrittweise angehoben. Ab dem Jahr 2040 unterliegen die Renten dann grundsätzlich zu 100 Prozent der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Man unterscheidet normale und abgekürzte Leibrenten. Zu den abgekürzten Leibrenten gehören alle Renten, deren Zahlung von Anfang an auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist (z. B. Erwerbsminderungsrenten). Diese werden dann ab dem 65. Lebensjahr i. d. R. als normale Leibrenten ausgezahlt und besteuert.
Zu den normalen Lei...