Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kleinbetragsrente
Gem. § 93 Absatz 3 EStG liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn einer Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals sich eine Rente ergibt, die eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dabei werden bei der Ermittlung des Wertes alle bei einem Anbieter bestehenden Altersvorsorgeverträge eines Zulageberechtigten insgesamt berücksichtigt, für die geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.