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Kapitalleistung
Bei den im Rahmen einer Versorgungszusage zu erbringenden Leistungen handelt es sich i. d. R. um laufende (Geld-)Zahlungen (Rentenleistungen) oder einmalige (Geld-)Zahlungen. Bei einmaligen Zahlungen spricht man von Kapitalleistung. Vereinzelt sehen Versorgungszusagen vor, dass die Kapitalleistung in mehreren Raten erbracht werden (kann). In diesem Fall kann im Hinblick auf die Anpassung die Grenzziehung zur laufenden Leistung problematisch sein.
Bis zum waren Kapitalleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Dies hat sich mit Wirkung zum geändert. Seit diesem Zeitpunkt sind auch Kapitalleistungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, wann die der Kapitalleistung zugrunde liegende Versorgungszusage erteilt wurde. Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Fälligkeit der Kapitalleistung gilt 1/120 der Kapitalleistung als beitragspflichtiges Einkommen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Seit dem sind auch Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersve...