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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Gesamtzusage

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Arbeitgeber kann eine Versorgungszusage nicht nur in der Weise erteilen, dass er diese mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart. In der Praxis werden häufig einheitliche Versorgungsregelungen verwendet, die allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Arbeitnehmern eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zusagen. Diese Versorgungsregelungen werden durch Aushang, Aushändigung oder auf ähnliche Weise bekannt gemacht. Bei einer solchen Versorgungsregelung handelt es sich um eine Gesamtzusage.

Die Gesamtzusage ist arbeitsrechtlich ein Bündel von gleichlautenden Einzelzusagen. Das bedeutet, der Inhalt der Gesamtzusage ist Teil des jeweiligen Arbeitsvertrags des einzelnen Arbeitnehmers. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich, von ihr wird gemäß § 151 BGB ausgegangen (stillschweigende Annahme).

Unterschiede zwischen einer Einzelzusage und einer Gesamtzusage in der rechtlichen Wirkung ergeben sich im Hinblick auf eine Änderung der Versorgungszusage. Einzelzusagen können grundsätzlich nicht durch eine ablösende kollektive Betriebsvereinbarung geändert werden, hier ist die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Bei Gesamtzusagen ist auf...

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