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Lexikon Altersversorgung 2024 vom

Förderverfahren

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Um eine staatliche Förderung über Zulagen und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu erhalten, muss ein Anleger bei einem Anbieter einen Altersvorsorgevertrag abschließen.

Die Zulagen werden mit einem Zulageantrag über den Anbieter beantragt. Dieser gibt die Daten aus dem Zulageantrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weiter. Anhand der übermittelten Daten gewährt die zentrale Stelle zunächst ungeprüft die Zulage(n) und überweist diese an den Anbieter. Stellt die Zulagenstelle nach Durchführung der Prüfung später fest, dass Zulagen zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahlt wurden, muss die zu viel gewährte Förderung vom Anbieter wieder zurücküberwiesen werden.

Hat der Anleger neben der Beantragung der Zulage auch den Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht, so prüft das Finanzamt (siehe hierzu auch Günstigerprüfung), ob sich neben der Zulage noch eine Steuererstattung ergibt. Eine sich ergebende Differenz wird an den Anleger ausgezahlt.

Der Sonderausgabenabzug wird berücksichtigt, wenn der Anleger spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88 EStG) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) schriftlich eingewilligt ...

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