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Einstandspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nur in der Form zusagen, dass er sich unmittelbar selbst zur Leistungserbringung verpflichtet (unmittelbare Versorgungszusage). Er kann auch einen externen Träger einschalten (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse), der die zugesagten Leistungen erbringen soll.
Werden die Leistungen über einen solchen externen Versorgungsträger zugesagt, handelt es sich um eine sog. mittelbare Versorgungszusage. Dabei ist zunächst dieser Träger zur Erbringung der zugesagten Leistungen verpflichtet. Leistet dieser Träger allerdings (teilweise) nicht, so hat der Arbeitgeber für die versprochene Leistung einzustehen, es sei denn, es handelt sich um eine reine Beitragszusage im Sinne des § 1 Absatz 2a BetrAVG. Bei Vorliegen der Einstandspflicht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchem Grund der unmittelbar verpflichtete Versorgungsträger die Leistung (teilweise) nicht erbringt.
Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers (auch Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers genannt) ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungsleistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung der betr...