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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) vom (BGBl. I S. 1509) wurden weitere Vorsorgeprodukte, die dem Aufbau einer förderfähigen Altersversorgung dienen, in die Förderung miteinbezogen.

So können ab 2008 auch Verträge, die die Anschaffung weiterer Geschäftsanteile an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtigten selbst genutzten Genossenschaftswohnung vorsehen, auch als zertifizierte und damit begünstigte Altersvorsorgeverträge angeboten werden.

Weiterhin gefördert werden auch Darlehensverträge, die einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung beinhalten. Weitere Voraussetzung ist die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre; daneben muss die Darlehenstilgung bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres erfolgen.

Durch einen sogenannten Berufseinsteiger-Bonus können unmittelbar Zulageberechtigte (unmittelbare Zulageberechtigung) einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage erhalten.

Mit dem Eigenheimrentengesetz wird zusätzlich der Kreis der ...

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