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Dotierungsrahmen
Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Dieser entscheidet nicht nur ob, sondern auch in welchem Umfang er finanzielle Mittel für eine betriebliche Altersversorgung bereitstellen will und kann. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt er, über welche(n) Durchführungsweg(e) die betriebliche Altersversorgung angeboten wird, wie die Zusage ausgestaltet wird (vgl. hierzu Versorgungszusage), welche Leistungsarten (Versorgungsleistungen) und in welcher Höhe gewährt werden sollen. Allerdings sind Mitbestimmungsrechte (Mitbestimmung) des Betriebsrates zu beachten.
Mit der Einführung der Nummer 2a in § 1 Absatz 2 BetrAVG durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz kann ein Arbeitgeber durch einen Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitragszusage zu zahlen. Somit wird die bislang geltende Freiwilligkeit des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung (siehe Betriebliche Altersversorgung D. Wesensmerkmale ...