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Betriebliche Altersversorgung
A. Allgemeines
1. Begriff
Die betriebliche Altersversorgung stellt die sog. zweite Säule der Alterssicherung (Drei-Säulen-Modell) dar. Sie ist keine Leistung eines staatlichen Sozialversicherungssystems, sondern eine Leistung des Arbeitgebers.
Gem. § 1 des Betriebsrentengesetzes liegt eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität oder Tod des Mitarbeiters) aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusagt (Leistungszusage). Die Leistungen werden erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig.
Auch Nichtarbeitnehmer können Begünstigte aus einer betrieblichen Altersversorgung sein, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde (§ 17 Absatz 1 BetrAVG). Siehe hierzu auch Arbeitnehmerähnliche Person.
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich i. d. R. um freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers, der diese auch häufig finanziert. Obwohl die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich freiwillig ist, ist die Gewährung einer Zusage für den Arbeitgeber grundsätzlich bindend. Er muss nach der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung gese...