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Beitragsorientierte Leistungszusage
Die gesetzliche Definition der beitragsorientierten Leistungszusage findet sich in § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG. Danach handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Auch bei der beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber also eine Leistung zu. Anders als bei der reinen Leistungszusage, wird bei der beitragsorientierten Leistungszusage aber auch der zur Finanzierung der zugesagten Leistung erforderliche Beitrag und das Verfahren, wie sich aus diesem Beitrag die Leistung ableitet, zum Inhalt der Versorgungszusage gemacht.
Die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers bestimmt sich nach § 2 Absatz 5a zweiter Halbsatz BetrAVG (siehe hierzu unverfallbare Versorgungsanwartschaft).
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist bei allen Durchführungswegen des BetrAVG möglich.