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Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen vom Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils in Höhe des entsprechenden Beitragssatzes zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Die Beitragszahlung ist bis zu einem Höchsteinkommen, der Beitragsbemessungsgrenze, beschränkt. Für darüber liegende Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Versicherungspflicht bleibt aber in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hingegen entsteht Versicherungsfreiheit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen freiwillig zu versichern.
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den Versicherungszweigen als auch in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch und werden jährlich neu festgelegt.
Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung werden beginnend ab dem Jahr 2019 die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung „Ost“ und die Bezugsgröße „Ost“ schrittweise an den jeweiligen West-Wert angeglichen, sodass ab dem im gesamten Bundesgebiet einheitliche Werte g...