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Auszehrung
A. Begriff
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bedeutet Auszehrung die Minderung von Versorgungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften durch Anrechnung sonstiger (Versorgungs-)Leistungen oder durch andere in der Ausgestaltung der Versorgungszusage begründete Effekte. Die Auszehrung von Versorgungsanwartschaften kann z. B. dadurch erfolgen, dass Entgelt oberhalb einer bestimmten dynamischen Untergrenze versorgt wird, dies allerdings nur bis zur Höhe einer weiteren festen Obergrenze. Steigt nun die dynamische Untergrenze stetig an, kann sie im Laufe der Zeit die Obergrenze erreichen, sodass am Ende die Versorgungsanwartschaft sogar auf Null absinken kann.
B. Gesetzliches Auszehrungsverbot
Ein gesetzliches Auszehrungsverbot findet sich in § 5 Absatz 1 BetrAVG. Danach dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Dieses gesetzliche Auszehrungsverbot bezieht sich also auf bereits laufende Ver...