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Auszahlungsplan
Das BetrAVG enthält keine Definition des Begriffs Auszahlungsplan. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG gilt als Altersvorsorgevertrag auch eine Vereinbarung, die monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder Rentenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsieht. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Wesen eines Auszahlungsplans ist danach, dass vom Beginn des Auszahlungszeitraums an monatlich gleich bleibende oder steigende Raten bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Berechtigten gezahlt werden.
Nach § 16 Absatz 6 BetrAVG besteht eine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung (Anpassung) nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.