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Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
A. Allgemeines
Für die Pensionsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen hat der zusagende Arbeitgeber gemäß § 253 HGB entsprechende Pensionsrückstellungen zu bilden. Pensionsverpflichtungen wirken sich somit auf die Bilanz des Unternehmens aus. Da diese Pensionsrückstellungen von Bilanzanalysten häufig ungünstig bewertet werden, streben viele – insbesondere international agierende – Unternehmen die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz an.
Für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Hierbei ist von Bedeutung, nach welchen Vorschriften bilanziert wird.
B. Bilanzierung nach HGB
Bei Bilanzierung nach HGB war bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zum aufgrund des Saldierungsverbots eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nur durch den Wechsel des Durchführungsweges möglich. Dabei mussten die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, d. h. von einer unmittelbaren Versorgungszusage auf eine mittelbare Versorgungszusage umgestellt werden.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind zukünftig bestehende Pensionsverpflichtun...