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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Arbeitnehmerähnliche Person

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person spielt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vor allem bei der Frage der Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eine Rolle. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind z. B. selbstständig und freiberuflich Tätige.

Eine Aussage zum persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes trifft § 17 Absatz 1 BetrAVG. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 17 Absatz 1 Satz 1). Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit sind auch arbeitnehmerähnliche Personen, die aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erhalten, vom persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes erfasst (z. B. angestellter Geschäftsführer, externer Rechtsanwalt eines Unternehmens im Rahmen eines Beratervertrages).

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