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Anrechnung
Die Anrechnung spielt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei der Ausgestaltung von Versorgungszusagen durch Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge für die Höhe der Versorgungsleistung eine Rolle. Einschränkungen zur Anrechnung enthält § 5 BetrAVG.
Nach § 5 Absatz 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Versorgungsleistungen nicht mehr dadurch gemindert werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung (siehe Gesamtversorgungszusage) berücksichtigt werden (siehe hierzu Auszehrung).
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Versorgungsleistungen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG).