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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Anbieterwechsel

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzAltZertG) besteht gem. § 1 Absatz 1 Ziffer 10b) das Recht, das vorhandene Kapital eines Altersvorsorgevertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.

Für die betriebliche Altersversorgung besteht jedoch kein Anspruch auf einen Anbieterwechsel. Zwar ist nach § 93 Absatz 2 Satz 1 EStG eine Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, der auf den Namen desselben Zulageberechtigten läuft, grundsätzlich immer möglich. Diese Vorschrift regelt jedoch ausschließlich die Übertragung zwischen zwei privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gem. § 82 Absatz 1 EStG und ist auf betriebliche Altersversorgungsverträge gem. § 82 Absatz 2 EStG nicht anwendbar.

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