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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Anbieterbescheinigung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Die Förderung für den Aufbau eines zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens kann durch einen Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) geltend gemacht werden. Hierzu musste der Steuerpflichtige die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge durch eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck nachweisen (§ 10a Absatz 5 EStG). Die Bescheinigung erhielt der Steuerpflichtige vom jeweiligen Anbieter des Altersvorsorgevertrages bzw. der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse).

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 ist die Anbieterbescheinigung nach § 10a Absatz 5 EStG a. F. in Papierform jedoch abgeschafft worden. Damit muss ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Anlage AV (bis zum Steuerjahr 2008 und ab 2010 gilt die Anlage AV, im Steuerjahr 2009 die Anlage Vorsorgeaufwand) nicht mehr ausgefüllt werden, wenn die für die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs erforderlichen Daten vom Anbieter in elektronischer Form, sofern die Zustimmung des Steuerpflichtigen vorliegt, an die zentrale Stelle übermittelt (§ 10a Absatz 2a EStG i. V. m. § 10a Absatz 5 EStG) werden.

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist für den Abzug von Sonderausgaben von Beiträgen zu Krankenversicherungen, anderen Vorsorgeaufwendungen für Versicherungen und Bei...

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