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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Mit der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV) vom (BGBl. I S. 4544) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2432), hat der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ende des Kalenderjahres oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres jeweils gesondert je Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr mitzuteilen:

  • steuerfrei belassene Beiträge (z. B. Beiträge des Arbeitgebers für Pensionskassen oder Pensionsfonds),

  • pauschal besteuerte Beiträge (Pauschalierung der Lohnsteuer, Direktversicherung),

  • individuell versteuerte Altersversorgungsbeiträge.

Eine Mitteilung kann u. a. unterbleiben, wenn die für den einzelnen Mitarbeiter im Kalenderjahr geleisteten Beiträge

  • insgesamt pauschal besteuert wurden oder

  • für teils individuell und teils pauschal oder insgesamt individuell besteuerte Beiträge keine Förderung über Zulagen und ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug möglich ist oder der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für individuell besteuerte Beiträge insgesamt keine Förderung in Anspruch nehmen will.

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