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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) vom (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (BGBl. I Nr. 414), ist am in Kraft getreten. Mit dem AGG werden vier europäische Richtlinien, sogenannte Antidiskriminierungsrichtlinien, in nationales Recht umgesetzt.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). In welchem Umfang die betriebliche Altersversorgung durch das AGG tangiert wird, ist derzeit noch unklar. Gem. § 2 Absatz 2 Satz 2 AGG gilt für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung das Betriebsrentengesetz. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 AGG soll für die betriebliche Altersversorgung damit klargestellt werden, dass die im Betriebsrentengesetz geregelten Benachteiligungsverbote gelten. Allerdings enthält das Betriebsrentengesetz keine speziellen Benachteiligungsverbote. Lediglich in § 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG wird auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Dieser reicht jedoch nach der Rechtsprechung des ...