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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Abgeltungsteuer

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Ab dem werden auf alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne von Geldanlagen, Wertpapieren, Aktien und Fonds pauschal 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. Steuerfrei bleibt gem. § 20 Absatz 9 EStG nur ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (für Ehepaare 2.000 Euro).

Bei allen Geld- und Kapitalanlagen, die bis zum erworben wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz, d. h., die „alten“ steuerlichen Vorschriften gelten grundsätzlich weiter.

Auch bei den privaten Lebens- und Rentenversicherungen gelten die Regelungen der Abgeltungsteuer nicht. Hier gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren (Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften).

Bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG sowie auf Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen ist § 22 Nummer 5 EStG anzuwenden. Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung), und zwar auch dann, wenn zugunsten des Vertrags ausschließlich Beiträge gel...

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