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Abgeleiteter Zulagenanspruch
Gehört bei Ehepaaren ein Ehegatte selbst nicht zum zulageberechtigten Personenkreis (Zulageberechtigter, mittelbare Zulageberechtigung), so kann dieser dennoch ohne eigene Beitragsleistung eine teilweise oder volle Zulage aus der Riester-Förderung erhalten. Voraussetzungen hierfür sind ein eigener Altersvorsorgevertrag, die Entrichtung von Altersvorsorgebeiträgen bzw. des Mindesteigenbeitrags durch den unmittelbar berechtigten Ehegatten (unmittelbare Zulageberechtigung) sowie die Beantragung der Zulage durch beide Ehegatten für den jeweils eigenen Vertrag.
Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte kann die volle Zulage ohne Entrichtung eigener Beiträge erhalten. Hierfür muss dieser einen eigenen Altersvorsorgevertrag – einen sogenannten Zulagenvertrag – abschließen.
Hat der unmittelbar Zulageberechtigte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet, so erhält dieser als auch der mittelbar Zulageberechtigte die ungekürzte Grundzulage (und ggf. Kinderzulage[n]) gezahlt. Wurde vom unmittelbar Zulageberechtigten der erforderliche Mindesteigenbeitrag zugunsten seines Vertrages/seiner Verträge nicht gezahlt, so werden sowohl für den unmittelbar als auch den mittelbar Zulageberech...