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NWB Nr. 7 vom Seite 431

Steuerbefreiung für neue Pkw

Dieter Zens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 431 Mit dem Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” fördert der Staat befristet den Neuwagenabsatz. Die am rückwirkend in Kraft getretene Begünstigung gilt für erstmalige Zulassungen bis  und ist im neuen § 10a KraftStG normiert.

Begünstigte Fahrzeuge und Dauer der Begünstigung

[i]Pkw im Sinne des KraftStGBegünstigt ist das Halten von Pkw im Sinne des KraftStG. Auch Fahrzeuge, die nach Verkehrsrecht keine Pkw sind, aber nach § 2 Abs. 2a KraftStG als Pkw gelten, z. B. Geländewagen oder Sport Utility Vehicles, fallen unter die Vorschrift. Ausgeschlossen sind Wohnmobile, die nach § 2 Abs. 2b KraftStG eine eigene Fahrzeugart bilden, oder „andere Fahrzeuge” (Lkw, Omnibusse) sowie Krafträder. Begünstigt sind Pkw aller Antriebsarten: Hubkolbenmotor, Kreiskolbenmotor, Hybrid. Bei Pkw mit Elektromotor geht die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG von fünf Jahren vor.

[i]Seit dem 5. 11. 2008 erstmals zugelassene Pkw für ein bzw. zwei JahreDie Kraftfahrzeugsteuer wird für in der Zeit vom bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Pkw grds. ein Jahr nicht erhoben (§ 10a Abs. 1 KraftStG). Nach § 10a Abs. 2 KraftStG wird die Kraftfahrzeugsteuer für solche Pkw, die die Voraussetzungen der Schadstoffklassen Euro 5 oder Euro 6 ab dem Tag der erstmaligen Zulassung erfüllen, für ein weiteres Jahr nicht erhoben.

[i]Euro-5- und Euro-6-FahrzeugeFür E...

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