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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Leistungen im Bereich der Jugenderziehung
Nach dem erfüllt die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung die in § 4 Nr. 23 UStG 1993 und 1999 vorausgesetzte „Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken” nicht.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass die Kinder und Jugendlichen „aufgenommen” werden. Aufnahme in dem Sinne erfordert eine gewisse Dauerhaftigkeit, an der es im Streitfall mangelte. Der BFH hat die Sache allerdings zur Prüfung zurückverwiesen, ob sich die Klägerin unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der 6. EG-RL (entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL) berufen kann. Danach sind die „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen” durch anerkannte Einrichtungen mit ...