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Erbschaftsteuer | Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003
In seinem (BStBl 2005 II S. 728) hat der BFH entschieden, bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG sei die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. Soweit eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren reicht, ist – entgegen R 70 Abs. 4 Satz 2 ErbStR – ein „wiederauflebender Freibetrag” nicht mehr hinzuzurechnen. Mit gleich lautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 3820 (BStBl 2005 I S. 1032) werden H 70 Abs. 3, H 70 Abs. 4, H 71 Abs. 2 und H 71 Abs. 3 ErbStH „Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung” Beispiele 1 und 2 neu gefasst.